Der BFH hat vergangene Woche drei Entscheidungen veröffentlicht. Zwei Urteile betreffen die Einkommensteuer. Sie zeigen, dass es teuer werden kann, wenn ein Betrieb im falschen rechtlichen Rahmen geführt wird und erst nachträglich erkennt, eine so genannte Betriebsaufspaltung verwirklicht zu haben (IV R 20/04).
Ihre Revision und damit den ganzen Prozess verloren hat eine Gesellschaft, die ein Grundstück in Thüringen besaß und deren – vielleicht einziger – Zweck darin bestand, diese Immobilie an ein Bauunternehmen zu verpachten. Das Bauunternehmen war als GmbH verfasst. Alle Anteilseigner dieser GmbH waren auch Mitinhaber des Grundstücks. Die Grundstückseigentümer hatten sich als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ organisiert.
Diese auch als BGB-Gesellschaft bezeichnete Rechtsform zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass im Zweifel jedes Mitglied für gemeinsame Schulden mit seinem gesamten persönlichen Vermögen haftet. Diese Personengesellschaft erklärte ihre Überschüsse aus dem Pachtvertrag gegenüber dem Finanzamt als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“, einer der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Damit unterlag sie jedoch von Anfang an einem Irrtum.
Die Gesellschafter hatten nicht erkannt oder erkennen wollen, welche Auswirkung die enge personelle Verflechtung zwischen BGB-Gesellschaft und GmbH hatte. Das wäre aber wichtig gewesen, weil das Grundstück eine ganz wesentliche Grundlage für die Geschäfte das Bauunternehmens darstellte. Die BGB-Gesellschaft und die GmbH bildeten auf diese Weise ein Gespann, das im Steuerrecht „Betriebsaufspaltung“ heißt. Deshalb hätte die Grundstücksgesellschaft ihr wirtschaftliches Ergebnis nicht unter als Pachtüberschuss oder Pachtverlust, sondern als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ führen und versteuern müssen.
In einer anderen Stadt hatte dies Bauunternehmen im Auftrag eines Kunden 1993 einen Rohbau bereits fertig errichtet, als der Auftraggeber nicht mehr zahlen konnte. Die BGB-Gesellschaft kaufte ihm das Grundstück daraufhin für 86000 Mark ab. Aufgrund der in den neuen Bundesländern geltenden Vorschriften machte die Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt Sonderabschreibungen in Höhe von gut 43000 Mark geltend.
Zwischenzeitig aber hatten die Gesellschafter ihren rechtlichen Irrtum erkannt. Sie korrigierten die Steuererklärungen rückwirkend. Das führte dazu, dass das Finanzamt der BGB-Gesellschaft für 1994 Verluste steuerwirksam zuerkannte. 1995 verkaufte die Gesellschaft das inzwischen fertig gestellte neue Gebäude.
Die mit der Korrektur angestrebte Lösung jedoch kam zu spät, lief zudem falsch und wurde zu einer ziemlich kostspieligen Angelegenheit, als 1998 ein Prüfer des Finanzamts kam. Wer die weiteren Details nachlesen will, findet alles im Urteil IV R 20/04.
(c) Michael Weisbrodt
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