Unfreiwillige Organschaft bei der Umsatzsteuer

Ein junger Mann war Geschäftsführer einer wenig erfolgreichen Speditions-GmbH. Die Geschäftsanteile besaß er zu knapp zwei Zehnteln selbst. Sieben Zehntel besaßen seine Eltern. Zudem gehörte den Eltern das Speditionsgelände. Dafür hätte ihnen die GmbH eigentlich Miete zahlen müssen. Aber für die jährlich 34 500 DM plus Umsatzsteuer fehlte seit Jahren das Geld. Zu allem Unglück ruhten auf dem Grundstück auch noch Schulden.

Vor einigen Jahren schenkten die Eltern dem Sohn auch noch ihre eigenen GmbH-Anteile. Selbst das Grundstück überließen sie ihm – teils geschenkt, teils gegen Übernahme der Schulden. Der Sohn trat in den vorherigen Mietvertrag zwischen den Eltern und der GmbH ein. Mit den Eltern vereinbarte er schriftlich, die Mietzahlungen wieder aufzunehmen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse zuließen. Eine solche Situation aber kam nicht mehr. Was kam, war die Insolvenz.

Das Finanzamt verlangte vom Sohn Umsatzsteuer. Der Sohn meinte, das sei nicht seine Sache, denn er selbst sei nie als Unternehmer tätig geworden, nur als Geschäftführer der GmbH.

Das war eine ziemliche Selbsttäuschung, wie der BFH entschied. Da der Sohn nämlich die Absicht beibehalten hatte, mit Hilfe der GmbH Geld zu verdienen, sei diese Gesellschaft beim ihm persönlich eingegliedert gewesen – finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch. Er und die GmbH hätten eine umsatzsteuerliche „Organschaft“ gebildet. Der Sohn musste nun persönlich für die Umsatzsteuerschuld der GmbH aufkommen. (Urteil vom 7. Juli 2005, Aktenzeichen V R 78/03 http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/index.html)

© Michael Weisbrodt

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