Das Finanzamt hatte einen Rheinland-Pfälzer zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, nachdem es vergeblich versucht hatte, ausstehende Steuerschulden bei ihm zu vollstrecken. In dem Bescheid wies das Finanzamt darauf hin, dass es auch eine eidesstattlichen Versicherung von ihm fordern könnte.
14 Monate vor diesem Termin hatte der Mann bereits einmal ein solches Verzeichnis präsentieren müssen. Zu dem neuen Termin brachte er eine Reihe weiterer signifikanter Details über seine Vermögenslage mit. Als die Beamten dann tatsächlich die eidesstattliche Versicherung von ihm verlangten, weigerte er sich und beschritt den Rechtsweg. Ein paar weitere Monate später legte er ein erneut ergänztes Vermögensverzeichnis vor.
Beim Finanzgericht bekam er deshalb Recht: Nach Vorlage dieser Ergänzungen müsse das Finanzamt neu entscheiden, ob es angemessen ist, die eidesstattliche Versicherung einzufordern. Die alte Entscheidung könne keinen Bestand haben.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf. Ob das Finanzamt die eidesstattliche Versicherung verlangen darf, richte sich nach den Verhältnissen am Stichtag. Später gelieferte Informationen änderten daran nichts mehr. Allerdings könne ein betroffener Steuerpflichtiger die zunächst rechtmäßigen Verfügung später aufheben lassen. Das könne er zum Beispiel damit begründen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, oder dass er die Steuerforderungen inzwischen getilgt habe (VII R 57/04).
© Michael Weisbrodt
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