In einem Urteil vom 30. August 2005 (Aktenzeichen VII R 64/04) geht es um die Steuererstattungen eines Bürgers, die eine Anwaltssozietät „ohne Rechtsgrund“ beim Finanzamt gepfändet hatte.
Die Pfändung beruhte auf Schulden des Bürgers gegenüber einem Unternehmen. Die Anwälte hatten sich die Forderung erschlichen, indem sie eine Steuererklärung des Schuldners an das Finanzamt geschickt, sich selbst als Empfänger des Erstattungsanspruchs eingetragen und die Erklärung selbst unterschrieben hatten. Die Anwälte hatten das Geld daraufhin erhalten und an das Unternehmen weitergeleitet. Das Finanzamt hätte den Anwälten das Geld aber nicht bezahlen dürfen. Denn die waren nicht berechtigt, die Steuererklärung des Bürgers zu unterschreiben. Das Amt verklagte die Anwälte daher auf Rückzahlung. Der BFH wies den Antrag ab: Das Finanzamt müsse seine Forderung nun an das Unternehmen richten, nicht an die Anwälte.
© Michael Weisbrodt
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