Scheidungen kosten viel Geld und können für die Betroffenen eine ganz und gar außergewöhnliche Belastung sein. Auch das Einkommensteuergesetz kennt den Begriff „außergewöhnliche Belastung“. Leider aber ist die Lebenslage nicht immer identisch mit dem steuerlichen Label. Und weil beides auseinander fallen kann, hat der Bundsfinanzhof die finanzielle Last vieler Scheidungen noch einmal deutlich erhöht. Das steht in zwei Urteilen, die der BFH vergangene Woche veröffentlicht hat. Hinter dieser Verschärfung steht aber auch das Bundesfinanzministerium, das sich an beiden Prozessen beteiligt und massiv auf diese Verschärfung gedrungen hatte (Aktenzeichen III R 27/04 und III R 36/03).
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Archive for Oktober, 2005
Scheidungen werden jetzt noch teurer
Mittwoch, Oktober 19th, 2005Ölkonzerne müssen Subventionen zurückzahlen
Mittwoch, Oktober 19th, 2005Um die hohen Investitionszulagen zu retten, die Anfang der 90er Jahre in den Aufbau ihres ostdeutschen Tankstellennetzes geflossen sind, ließen sich zwei der ganz großen Mineralölkonzerne vergeblich auf eine gewagte Argumentation ein. Vor dem Bundesfinanzhof stellten sie ihre Tankstellenbetriebe als unselbständige Betriebsstätten dar. Eins der beiden Urteile stellt ganz darauf ab, dass die eigenen Tankstellenpächter in ihrem eigenen Unternehmen praktisch nichts zu sagen hätten.
Es sei sogar „zivilrechtlich zweifelhaft“, erklärte der Konzern gegenüber den Richtern, ob die zwischen ihm und den Pächtern abgeschlossenen Vereinbarungen ihren Namen als Pachtverträge zu recht (mehr …)
Justizirrtum doch irreparabel?
Mittwoch, Oktober 19th, 2005Je lückenloser die Rechte der Bürger sind, desto höher sind die Kosten des Rechtsstaats, desto langwieriger die Verfahren. Doch manchmal kommt es vor, dass ein drohender Justizirrtum noch während eines Verfahrens erkannt wird, aber aus formalen Gründen nicht mehr zu heilen ist.
Deshalb ging das Bundesverfassungsgericht vor zwei Jahren der Frage nach, was geschehen soll, wenn ein Bürger aufgrund einer richterlichen Fehlentscheidung die Chance auf rechtliches Gehör (mehr …)
Begriffswahnsinn
Mittwoch, Oktober 19th, 2005Wem gehört das Grundstück aus Sicht des Finanzamts? Der Ehefrau? Dem Ehemann? Beiden zusammen? Oder der Firma, welche die beiden betreiben? Ein neues Urteil des Bundesfinanzhof zeigt, dass das Unternehmenssteuerrecht gerade bei solchen Fragen aus einem undurchdringliches Dickicht richterlicher Definitionen besteht. Zu den Begriffsapparaten gehören die Betriebsaufspaltung (die in keinem Gesetz steht) und ein Gewimmel von Kategorien rings um das Wort Betriebsvermögen (die auch in keinem Gesetz stehen).
Ein Ehepaar klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße mit dem Ziel, seine Besitzverhältnisse als Betriebsaufspaltung anerkennen (mehr …)
Stillhalteklausel verlangt keinen Stillstand
Mittwoch, Oktober 19th, 2005Durfte der Bundestag 1999 eine gesetzliche Regelung zu den beruflichen Reisekosten abschaffen, welche bis zum März jenes Jahres erlaubte, die Umsatzsteuer pauschal und ohne Einzelnachweis abzuziehen? Der Bundesfinanzhof entschied jetzt, dass die Abgeordneten dazu berechtigt waren und berief sich auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Ein rheinland-pfälzischer Ingenieur hatte dem Parlament dies Recht absprechen wollen und sich dabei ebenfalls auf EU-Recht berufen.
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BFH entscheidet gegen „Schwarz-Gastronomie“
Mittwoch, Oktober 19th, 2005Das Umsatzsteuergesetz enthält eine lange Liste von Umsätzen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Zu ihnen gehören auch Theateraufführungen, wenn sie in öffentlicher Trägerschaft stattfinden. Oder wenn sich die Veranstalter vom jeweiligen Bundesland (mehr …)
Bundesfinanzhof kritisiert Unterhaltsformular „Anlage U“ für die Einkommensteuererklärung
Mittwoch, Oktober 19th, 2005Das Realsplitting erlaubt einem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner, seine Unterhaltszahlungen an den Ex in bestimmten Grenzen steuerlich abzusetzen. Das funktioniert allerdings nur, wenn der Unterhaltsempfänger zustimmt. Der kann die Zustimmung unter bestimmten Bedingungen nicht nur vollständig verweigern, sondern stets auch der Höhe nach begrenzen. Einmal erteilt, gilt diese Zustimmung indes bis auf Widerruf.
Die Finanzverwaltung handhabt diese Regelung auf eine spezielle Weise. Das einschlägige Steuerformular, die „Anlage U“, enthält nur eine Rubrik, die dem Unterhaltsempfänger erlaubt, seine Zustimmung „dem Grunde nach“ bedingungslos zu erteilen oder zu verweigern. In einem vergangene Woche veröffentlichten Urteil sieht der Bundesfinanzhof in dieser Verwaltungspraxis eine Diskriminierung der sozial Schwächeren, und das seien „in der weit überwiegenden Zahl Frauen“ (Urteil vom 14. April 2005, Aktenzeichen XI R 33/03). Zugleich stärkt das Urteil die Stellung des Zahlungsempfängers gegenüber dem Finanzamt nachhaltig.
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Vergeblicher Versuch gegen die Schenkungsteuer
Freitag, Oktober 14th, 2005 Für wenige Ziele setzen sich Unternehmer aus Klein- und Mittelbetrieben mehr ein als dafür, ihre selbst gegründete oder ererbten Firma möglichst ohne Steuerbelastung an die nächste Generation weiter zu geben. Ein Einzelunternehmer vom Mittelrhein wählte dafür einen Weg, den er selbst womöglich für ausgeklügelt hielt. Doch als der Sohn gegen die Schenkungsteuer klagte, die er daraufhin zahlen sollte, lehnte der Bundesfinanzhof dessen Antrag ab.
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Mehr Handlungsfreiheit für Ehepartner
Freitag, Oktober 14th, 2005Der Bundesfinanzhof hat die Handlungsfreiheit von Ehepaaren deutlich erweitert, die sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befinden. Mit einem neuen Urteil hat das höchste Steuergericht zwei bislang nicht entschiedene Fragen geklärt. Zum einen: Ehepartnern können ihre Zugewinngemeinschaft zu einem frei gewählten Zeitpunkt
beenden und nach einem finanziellen Ausgleich neu zu beginnen.
Zugleich entschied der BFH, dass der dabei von dem einen an den anderen Ehepartner zu zahlende Ausgleichsbetrag nur dann nicht von der Schenkungsteuer erfasst wird, wenn der ermittelte Betrag tatsächlich (mehr …)
Mit Trauschein, ohne Vertrag
Freitag, Oktober 14th, 2005Die große Mehrheit der Ehepaare kommt ohne Ehevertrag aus. Für sie gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn einer der beiden Partner stirbt, muss also der während der Ehe bei jedem der beiden entstandene Zugewinn ausgerechnet werden. War der Vermögenszuwachs des Überlebenden geringer als der des Verstorbenen, so erhält der Überlebende einen entsprechenden Ausgleich. Allerdings muss ihm diesen Ausgleich nicht tatsächlich ausgezahlt werden, denn unter Umständen fällt ihm aufgrund der Erbauseinandersetzung real mehr oder weniger zu, als der Zugewinnausgleich erwarten ließe.
Für die Erbschaftsteuer muss dieser Zugewinnausgleich aber trotzdem errechnet werden. Denn nur das Vermögen, das über diesen „fiktiven“ Ausgleich hinausgeht, kann steuerpflichtig sein. Ein höheres Vermögen des überlebenden Partners, das lediglich aus diesem Ausgleich hervorgeht, ist steuerlich also eigentlich irrelevant .
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