Landwirte dürfen Ferienwohnungen noch bis Ende kommenden Jahres zu einem günstigeren Umsatzsteuertarif vermieten als andere Vermieter. Jedenfalls, sofern die Größenordnung ihres Betriebs erlaubt, dass sie Steuern für ihre eigentlichen landwirtschaftlichen Erlöse nur nach Durchschnittssätzen bezahlen.
Mit einem zweiten eben per eMail versandten Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nämlich einen so genannten Nichtanwendungserlass zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe heraus gegeben. Damit soll die Gleichstellung von Bauern mit anderen Steuerpflichtigten, welche ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom vergangenen Jahr verlangt hatte, teilweise um ein gutes Jahr verschoben werden. Das BFH-Urteil beruhte auf einer in der Sache V R 8/01) von den Richtern eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-321/02, Harbs). Bei dem Urteil ging es darum, dass ein Landwirt einen tarifbegünstigten Betrieb führte, aber obendrein eigene Milchquoten und Milchkühe verpachtete. Der Landwirt hatte auch für diese Pachteinnahmen den Umsatzsteuervorteil nutzen wollen. Das hatte der Europäische Gerichtshof abgelehnt.
Und wieso jetzt die Verschiebung bestimmter Konsequenzen? Vermutlich liegt sie an der guten Lobbyarbeit des Bauernverbands. Der hatte sich schließlich gerade mit einem Kompromiss bei der Zuckerproduktion abfinden müssen und dabei eine erstaunlich moderates Verhalten gegenüber dem neuen Wirtschaftsminister Michael Glos an den Tag gelegt.