Muss eigentlich eine Kfz-Versicherung bei einem Totalschaden separat auch die anteilige Umsatzsteuer eines Ersatzfahrzeugs bezahlen, soweit sie dem Restwert des früheren Fahrzeugs entsprach? Am 19. Juli 2002 hat das Parlament den einschlägigen Paragrafen 249 des BGB um einen Satz ergänzt, der die Versicherungen an dieser Stelle entlastet (s.u.). Zwei Tage vor Weihnachten gab der Bundesgerichtshof bekannt, dass diese Entlastung der Versicherungen ziemlich weit geht.
Ein Ingolstädter Autofahrer erlitt einen Totalschaden und kaufte einen Neuwagen. Das Amtsgericht gestand ihm als Schadenersatz zunächst den Wiederbeschaffungswert des zerstörten Fahrzeugs (15.100 Euro) abzüglich des Restwert das alten Autos (1.800 Euro) zu. Da der Fahrer sich dann aber einen regulär besteuerten Neuwagen für 24.741,01 Euro kaufte (21.328,46 Euro netto plus 16 Prozent Mehrwertsteuer) gestand ihm das Amtsgericht zusätzlich 2.107,44 Umsatzsteuer zu. Das waren 16 Prozent vom Wiederbeschaffungswert des zerstörten Fahrzeugs abzüglich eines darin noch enthaltenen Umsatzsteuerbetrags von 266 Euro. Gestützt auf die neuen BGB-Vorschrift hat der BGH dem Fahrer diese 2.107,44 Euro jetzt wieder aberkannt. (Aktenzeichen BGH: VI ZR 26/05). Urteil vom 15. November, vom BGH am 22. Dezember ins Netz gestellt.
© Michael Weisbrodt
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Der neue Satz (kursiv) im Gesetz:
BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.