Dass die Finanzämter bei der Umsatzsteuer mal fünfe gerade sein lassen, ist vorbei. Längst durchforsten sie alle von Gesetz wegen steuerfreien Leistungen darauf, ob sich nicht in ihrer Nachbarschaft unentdeckte steuerpflichtige Geschäfte befinden. Jetzt glaubten die Hamburger Finanzbehörden, bei den Kreditvermittlern fündig geworden zu sein. Doch daraus wurde nichts.
Die Einnahmen eines Kreditvermittlers sind umsatzsteuerfrei. Erst jüngst stellten sich die Finanzämter auf den Standpunkt, dass dies nur für die Vermittlungsgebühr (Provision, Courtage) gilt. Der Ersatz von Auslagen wäre damit umsatzsteuerpflichtig gewesen.
Solche Auslagen bestehen etwa aus Fahrkosten, Porti und Telefonkosten. Der Kreditvermittler bezahlt sie, um zum Beispiel die Identität und Bonität seines Kunden zu überprüfen. Kunden müssen diese Auslagen meist auch dann erstatten, wenn überhaupt kein Kreditvertrag zustande kommt. Zumindest in solchen Fällen, argumentierte die Hamburger Finanzbehörde, ist die Kostenerstattung nicht Teil des steuerfreien Entgelts eines Kreditvermittlers. Doch der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Deutung des Umsatzsteuergesetzes im Gegensatz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-235/00, CSC Financial Services) steht. Sogar das deutsche Verbraucherkreditgesetz werte solche Aufwendungen als (Neben-)Bestandteil der Vermittlungstätigkeit.
Also: Auch der Auslagenersatz eines Kreditvermittlers unterliegt nicht der Umsatzsteuer (Urteil vom 3. November 2005 V R 21/05).
Übrigens: Im Sachverhalt steht, dass der Vermittler von beiden Seiten Geld genommen hatte. Vom Kunden die vereinbarte Courtage. Und von der Bank eine Barprovision.
Ja, entscheid der BFH im selben Urteil, alle beide sind umsatzsteuerfrei.
© Michael Weisbrodt
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