Zins- statt Grundstücksschenkung

Eine Mutter und ein Vater liehen jeweils sowohl ihrem Sohn und wie dessen Frau 200 000 Mark, damit sich die beiden ein Grundstück kauften. Das war 1991, und die 800 000 Mark bildeten den Grundstock für ein Wohnhaus, das schließlich fast 120 000 Mark kostete. Im Jahr 2000, neun Jahre nach dem Kauf, verzichteten die Eltern auf die Rückzahlung des Geldes. Noch ein Jahr später ging der Schwiegertochter ein Schenkungsteuerbescheid für 1991 zu, wegen des zinslosen Darlehens von 400 000 Mark der Eltern an die Schwiegertochter.

Es ging um Steuern in Höhe von 8 575 Mark, und der Frau stand kein Freibetrag zur Verfügung, mit dem diese Forderung in Leere gelaufen wäre. Vor Gericht berief sie sich deshalb darauf, dass ihr das Geld zweckgebunden für ein Grundstück zugegangen sei. Daher gehe es nur um eine mittelbare Grundstücksschenkung.

Mit diesem Argument dürfte die Frau zuvor beim Finanzamt auch Erfolg gehabt haben, und zwar bei dem viel wichtigeren Thema, der Schenkungsteuer für die 400 000 Mark selbst. Denn die Schenkungssteuer für Gebäude ist immer noch deutlich günstiger als die für Geld.

Aber bezüglich der Zinsen lehnte der Bundesfinanzhof den Antrag der Schwiegertochter ab. Denn der Nutzungsvorteil aus dem zinslosen Kredit stand ihr bis zum Verzicht der Eltern auf die Rückzahlung zur Verfügung. Und das habe nichts mit einer mittelbaren Grundstücksschenkung zu tun (Urteil vom 29. Juni 2005, Aktenzeichen II R 52/03).

© Michael Weisbrodt

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