Größerer Anreiz für Incentive-Reisen

Mit einem neuen Urteil (Aktenzeichen VI R 32/03) hat der Bundesfinanzhof seinen langjährigen Widerstand dagegen fallen gelassen, die Kosten einer vom Arbeitgeber bezahlten dienstlichen Auslandsreise in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Elemente aufzuteilen. Die bisherige Haltung des BFH hatte zur Folge, dass manchmal sämtliche Kosten steuerpflichtig wurden.

Die neue Entscheidung hat vor allem große Auswirkungen auf die so genannten Incentive-Reisen, in deren Rahmen Personalschulung sich mit der Vermittlung von Motivation und Lebensfreude mischen. So war es auch im Urteilsfall, den die Pressemitteilung des Gerichts folgendermaßen schildert:

Im Streitfall führte die Klägerin in Portugal eine mehrtägige Außendiensttagung durch. An den Vormittagen fanden Fachveranstaltungen statt. Nachmittags standen neben einer Außendienst-Betriebsversammlung verschiedene Freizeitveranstaltungen auf dem Programm. Das Finanzamt sah die der Klägerin anlässlich der Außendiensttagung entstandenen Aufwendungen als Arbeitslohn der Außendienst-Mitarbeiter an. Das Finanzgericht wies die Klage unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ab. Mangels eines geeigneten Maßstabs zur Aufteilung der mit der Außendiensttagung verbundenen Kosten in solche mit und solche ohne Entlohnungscharakter sei die Reise einheitlich als Zuwendung eines geldwerten Vorteils zu beurteilen.

Die Klägerin, ein badisches Pharmaunternehmen, hat den BFH zu einer eher praxistauglichen neuen Rechtsprechung bewegen können: Wieder im Wortlaut der Pressemitteilung:

Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als Entlohnung darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Entlohnungscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen.

Die Reise nach Portugal ließ sich nach diesen Grundsätzen leicht aufteilen in die steuerpflichtigen Incentive-Stunden und in die Dienststunden, die im betrieblichen Eigeninteresse des Unternehmens standen. Im konkreten Fall musste das Unternehmen nur noch für die Hälfte der Reisekosten Lohnsteuer bezahlen.
© Michael Weisbrodt

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