Wieder einmal hat der Bundesfinanzhof eine ziemlich ausgebuffte Transaktion gebilligt. Die lief so: Ein Vater schenkt seinen vier Kindern seinen Anteil an einer GmbH. Jedes Kind erhält ein Viertel davon. Den Anspruch auf das Nutzungsrecht – also vor allem die Gewinnausschüttungen – behält der Vater allerdings für sich („Nießbrauch“).
Zwei Jahre später verkaufen 3 der 4 Kinder ihren jeweiligen Anteil vollständig weiter, der vierte verkauft den seinen zum Teil. Um das Geschäft perfekt zu machen, kaufen die vier Kindern den Eltern für knapp 600.000 Mark deren Nießbrauch ab. Durch den Gewinn der Kinder wird offenkundig, dass der Vater erhebliche unversteuerte stille Reserven auf die Kinder übertragen hatte. Dafür wollte das Finanzamt vom Vater Einkommensteuer.
Der Steuerbescheid des Vaters war allerdings bereits bestandkräftig geworden. Das Finanzamt hielt den zeitnahen Weiterverkauf des Nießbrauchs für ein so genanntes „rückwirkendes Ereignis“. In diesem Fall hätte das Amt den Steuerbescheid des Vaters noch einmal ändern dürfen. Doch der Bundesfinanzhof machte nicht mit. Die Transaktion durch die Kinder sei nicht von Anfang an geplant gewesen, sondern aufgrund einer geänderte Situation zu Stande gekommen. Der Gewinn blieb unversteuert, beim Vater wie bei den Kindern (Urteil vom 14. Juni 2005, Aktenzeichen VIII R 14/04).
© Michael Weisbrodt
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