Eine KG besitzt drei Viertel der Aktien eines Unternehmens. Um das Kapital herabzusetzen und die Aktiengesellschaft zu sanieren, gibt die KG der AG einen hohen Anteil der eigenen Aktien kostenlos zurück. Die AG zieht diese Aktien ein und setzt das Kapital entsprechend herab. Einen weiteren, vergleichsweise kleinen Teil der Aktien veräußert die KG allerdings auf dem Markt. Ihren verbleibenden Aktienbestand verbucht sie trotzdem zu deren früherem Wert. Der liegt deutlich unterhalb des Marktpreises, den die KG an der Börse erzielt hatte. Die KG selbst bewertet die Aktien also mit gut 28 Millionen Mark, der Marktwert zum Börsentag hätte bei fast 43 Millionen Mark gelegen, 15 Millionen steuerpflichtige Mark höher.
Das Finanzamt schickt einen Steuerbescheid, der die Aktien marktgerecht bewertet und für die Differenz Steuern verlangt. Dagegen klagt die KG in Augsburg. Die dortigen Richter lehnen die Klage ab. Der Bundesfinanzhof hält die dagegen gerichtete Revision der KG für berechtigt, wenn auch nur zum Teil. Die Richter senden das Verfahren zurück zum Finanzgericht und weisen die dortigen Richter an, ein freundlicheres Verfahren zur Bewertung der Aktien bei der KG zu verwenden (Urteil vom 10. August 2005, Aktenzeichen VIII R 26/03).
© Michael Weisbrodt
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